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   BGH, 25.10.1967 - VIII ZR 68/66   

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https://dejure.org/1967,1525
BGH, 25.10.1967 - VIII ZR 68/66 (https://dejure.org/1967,1525)
BGH, Entscheidung vom 25.10.1967 - VIII ZR 68/66 (https://dejure.org/1967,1525)
BGH, Entscheidung vom 25. Oktober 1967 - VIII ZR 68/66 (https://dejure.org/1967,1525)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Beachtung des Konkretisierungsgebots des Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG (Grundgesetz) durch § 20 Abs. 2 MilchFettG (Gesetzes über den Verkehr mit Milch, Milcherzeugnissen und Fetten) - Voraussetzungen eines Verstoßes gegen Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG (Grundgesetz) - Sinn und Zweck des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 48, 385
  • NJW 1968, 294
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 12.11.1958 - 2 BvL 4/56

    Preisgesetz

    Auszug aus BGH, 25.10.1967 - VIII ZR 68/66
    Das Bundesverfassungsgericht hat durch Urteil vom 12. November 1958 (BVerfGE 8, 274, 307-324) - mit Gesetzeskraft: § 31 Abs. 2 BVerfGG - festgestellt, daß § 2 des Preisgesetzes in dem Bundesverfassungsgericht zur Nachprüfung unterbreiteten Umfang dem Konkretisierungsgebot des Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG entspricht.

    Das Berufungsgericht hat sich zur Begründung seiner Entscheidung zu Recht in weitem Umfange auf die vom Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 8, 274 ff entwickelten Grundsätze berufen.

    Der Gesetzgeber gibt mithin in § 20 MFG dem Verordnungsgeber zwei "Programmpunkte" im Sinne der Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 8, 274 ff, 307, 313 auf, die zugleich als Schranken der erteilten Ermächtigung zu verstehen sind: "Angemessene Preisgestaltung" und "Sicherung des Preisstandes".

  • BVerfG, 15.12.1959 - 2 BvL 73/58

    Verfassungsrechtliche Grenzen der Ermächtigung zum Erlaß von Rehtsverordnungen -

    Auszug aus BGH, 25.10.1967 - VIII ZR 68/66
    Der in dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Dezember 1959 (BVerfGE 10, 251 [BVerfG 15.12.1959 - 2 BvL 73/58]) entschiedene Fall, in dem das Bundesverfassungsgericht die Anführung von Beispielsfällen im Gesetz (Verkehrsfinanzgesetz 1955 vom 6. April 1955 - BGBl I 166 - Abschn. II Art. 3 Abs. 1 Nr. 3) zum Ausgangspunkt für die Feststellung eines Verstoßes gegen Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG nimmt, ist mit dem hier zu entscheidenden Fall nicht vergleichbar.
  • BGH, 02.12.1982 - 1 StR 476/82

    Vorliegen eines Schadens bei erschlichenen Bewilligungen von Fördermitteln -

    Zwänge eine Preisvorschrift den Betriebsinhaber, ständig mit Verlust zu arbeiten, so verstieße sie gegen das rechtsstaatliche Übermaßverbot; hingegen wäre eine Regelung, die lediglich zu einer - nicht besonders schweren - Minderung der Rentabilität eines Unternehmens führt, entschädigungslos hinzunehmen (vgl. BVerfGE 8, 274, 330; 13, 225, 229/230; 16, 147, 187; 21, 87, 90/91; 22, 380, 386/387; 33, 240, 244 - 247; 37, 132, 142; 45, 142, 173; BGHZ 6, 270, 279; 13, 378, 385; 48, 58, 61; 48, 385, 394/395; BVerwGE 5, 143, 145/146; E.R. Huber, Wirtschaftsverwaltungsrecht 2. Aufl. Bd. 2 S. 303; Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, GG Art. 14 Rdn. 52; Dettmer a.a.O. S. 153/154, 156; Bachof/ Scheuing, Verfassungsrechtliche Probleme a.a.O. S. 10).
  • BVerwG, 22.01.1971 - IV C 83.67

    Bestimmtheit einer gesetzlichen Ermächtigung für eine Gebührenverordnung -

    Zutreffend hat im übrigen der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 25. Oktober 1967 (BGHZ 48, 385) darauf hingewiesen, daß die Delegationsmöglichkeit für den Gesetzgeber im einzelnen Fall um so unhandlicher und funktionsuntüchtiger werde, je größer die Anforderungen seien, die auf Grund des Konkretisierungsgebotes an den Gesetzgeber gestellt würden (a.a.O. S. 390).
  • BGH, 09.11.1970 - VII ZR 51/69

    Schadenersatz wegen Verletzung der Architektenpflichten bei einem Bauvorhaben

    Dann nämlich hätte die Klägerin im Zusammenhang damit bei dem Beklagten möglicherweise einen Vertrauenstatbestand geschaffen (vgl. BGHZ 32, 273; 48, 396 [BGH 25.10.1967 - VIII ZR 68/66]; BGH LM Nr. 6 zu § 242 (C b) BGB; Staudinger BGB 11. Aufl. § 242 D, 323 ff), und zwar des Inhalts, sie wolle ihn für etwaige Verletzungen des Architektenvertrages und Fehler des Architektenwerks aus der Zeit nach Bildung der Architektengemeinschaft zwischen dem Beklagten und M. nicht verantwortlich machen und in Anspruch nehmen, sondern sich insoweit allein an M. halten.
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